Südlicher Dortmunder Schützenbund e.V. von 1895
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aktualisierte Corona-Schutzverordnung

17.01.2022
Die maßgebliche Änderung liegt in der Definition der Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen, bzw. diesen Personen gleichgestellt sind. Der Paragraf 2 (9) besagt demnach :
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Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson). 
Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für 
  1. geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben, 
  2. Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tagen zurückliegt 
  3. genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt.
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Das heißt für den Vereinsbetrieb:
 
Im Rahmen der 2G+ - Regelung müssen folgende Personengruppen KEINEN zusätzlichen Test mitbringen:
  • alle 3- fach Geimpften (es gibt keine Ausnahmen bei J&J)
  • Genesene mit mindestens einer Impfe
  • Personen mit 2 Impfen- im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 89. Tag nach der letzten Impfe
  • Genesene mit einem positiven PCR- Test- im Zeitraum zwischen dem 27. und dem 89. Tag nach Testdatum
Wir wissen, dass diese Regelung schwer zu überblicken und im Vereinsalltag noch schwerer zu kontrollieren ist.
Sobald es Handreichungen vom Land oder dem Landessportbund geben, werden wir diese umgehend an Sie weiterleiten.
 
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Herzliche Grüße
Nadine Euler
 
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